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SV1 2026 47

S02_ENT_StPO_Vollausfertigung_20260701_160726_ANOM.docx

Graubünden · 2026-07-30 · Deutsch GR
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 / 6

In Erwägung,

dass der Regionale Sozialdienst C._____ für A._____ am 4. Dezember 2025

bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für den

Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 30. April 2026 einreichte (vgl. act. B.2

S. 2),

dass die Sozialkommission der Gemeinde B._____ A._____ mit Verfügung vom

17. Dezember 2025 für den Monat November 2025 unter Anrechnung einer

Einzahlung in der Höhe von CHF 800.00 einen Unterstützungsbetrag von

CHF 338.70 und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. April

2026 öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 1'145.60 zusprach

(vgl. act. B.2 S. 2),

dass der Gemeindevorstand B._____ die dagegen von A._____ erhobene

Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2026 abwies (vgl. act. B.2 S. 2),

dass das Obergericht des Kantons Graubünden die hiergegen von A._____

erhobene Beschwerde mit Urteil SV1 26 15 vom 24. März 2026, mitgeteilt am

25. März 2026, insbesondere in Bezug auf die Anrechnung des Betrags von

CHF 800.00 als Einnahme an die Unterstützungsleistung des Monats

November 2025 abwies (vgl. act. B.2 S. 5 ff., S. 15 und S. 17),

dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 13. Juli 2026

(Datum Poststempel) das Obergericht des Kantons Graubünden um Revision

dieses Urteils in diesem Punkt ersuchte (vgl. act. A.1),

dass er zur Begründung den Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025

einreichte (vgl. act. B.3) und im Wesentlichen vorbrachte, dass er diesen

kürzlich beim Aufräumen wiedergefunden habe; damit sei bewiesen, dass er

vor seiner Einreise in die Schweiz sein eigenes Geld in der Höhe von

CHF 1'290.00 gewechselt habe, damit in die Schweiz eingereist sei und davon

das BüGA bezahlt und den verbleibenden Restbetrag von CHF 800.00 nach der

Kontoeröffnung auf sein Bankkonto einbezahlt habe; es liege somit eine reine

Vermögensumschichtung und kein anrechenbares Einkommen oder eine

Drittzuwendung vor, womit die erfolgte Anrechnung von CHF 800.00 an die

Unterstützungsleistung rechtswidrig sei (vgl. act. A.1),

dass die Vorsitzende die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)

am 14. Juli 2026 über das eingegangene Revisionsgesuch in Kenntnis setzte

(vgl. act. D.1),

E. 3 / 6

dass gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) die Behörde, die zuletzt

entschieden hat, rechtskräftige Entscheide – wie vorliegend das Urteil des

Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 15 vom 24. März 2026,

mitgeteilt am 25. März 2026 – von Amtes wegen oder auf Antrag revidiert, wenn

die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren

rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war,

dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes

bei der letzten Instanz einzureichen ist (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 VRG),

dass für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel folgende

Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das neue Beweismittel hat dem Beweis

einer vorbestandenen Tatsache zu dienen; es muss erheblich, d.h. geeignet

sein, eine Änderung des Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu

bewirken; das Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Urteil

bestanden haben bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual

zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können; es darf erst nach

diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein; die um Revision ersuchende Person

konnte das Beweismittel unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen

(vgl. BGE 147 III 238 E. 4.2; siehe auch HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.],

Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Aufl. 2020, Art. 95 N. 24 f. und BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 86a

N. 14 ff.),

dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht einfach der

Weiterführung des Verfahrens dient; es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig

und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer

Beweispflicht beizutragen; dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und

Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit

Zurückhaltung anzunehmen; somit hat die gesuchstellende Person im

Revisionsverfahren darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren

trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_649/2024 vom 12. Mai 2025 E. 5.4, 8C_107/2022 vom

31. März 2023 E. 4.2.4 und 1F_42/2019 vom 28. August 2019 E. 4),

dass vorliegend weder vom Gesuchsteller substantiiert dargetan wird noch

ersichtlich ist, dass es ihm – bei gebotener Sorgfalt – nicht möglich oder

zumutbar gewesen wäre, den Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025 bereits

im früheren Verfahren SV1 26 15 einzureichen, bzw. keine Anhaltspunkte für

E. 4 / 6 eine unverschuldete Unmöglichkeit der Einreichung des Belegs im Rahmen des besagten vorangegangenen Verfahrens vorliegen, – dass vielmehr mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch, wonach er kürzlich beim Aufräumen den originalen Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025 wiedergefunden habe (vgl. act. A.1), davon auszugehen ist, dass er diesen Beleg bei hinreichender Sorgfalt im besagten ordentlichen Verfahren hätte beibringen können, wozu aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu den Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die verfügte Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme an die Unterstützungsleistung des Monats November 2025 im Entscheid vom

26. Januar 2026 (vgl. dortige Erwägung B.) und der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung vom

16. Februar 2026 im Verfahren SV1 26 15 (vgl. dortige S. 3) denn auch Anlass bestand, – dass die Revision – wie dargelegt – nicht dazu dient, im Rahmen der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2025 vom 28. Januar 2025 E. 3.1.1), – dass der Gesuchsteller insofern kein nachträglich entdecktes Beweismittel, dessen rechtzeitige Beibringung ihm nicht möglich war, ins Recht gelegt hat, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1346; BERTSCHI, a.a.O., § 86b N. 1 und § 86d N. 2), – dass im Übrigen nicht auf der Hand liegt, dass das vom Gesuchsteller vorliegend eingereichte Beweismittel zu einer Änderung des Urteils SV1 26 15 vom 24. März 2026 hinsichtlich der darin bestätigten Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme an die Unterstützungsleistung des Monats November 2025 geführt hätte, zumal der im Beleg vom 22. Oktober 2025 ausgewiesene Betrag von CHF 2'290.00 nicht mit dem im Verfahren SV1 26 15 erwähnten Betrag von rund CHF 1'300.00 übereinstimmt (vgl. Beschwerde vom

E. 9 Februar 2026 S. 2; siehe auch act. B.2 S. 5; vgl. ferner den im Revisionsgesuch genannten Betrag von CHF 1'290.00 [act. A.1]) und sich dem besagten Beleg zudem ein Wechsel von Schweizer Franken in Thailändische Baht entnehmen lässt (CHF 2'290.00 zu einem Kurs von 41.99 = THB 96'157.10) und nicht einen solchen von Thailändischen Baht in Schweizer

5 / 6 Franken (vgl. act. B.3), wie der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren geltend machte (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2026 S. 2; siehe auch act. B.2 S. 5), – dass der Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025 insofern entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht geeignet ist nachzuweisen, dass der Betrag von CHF 800.00 ein bei Unterstützungsbeginn am 1. November 2025 vorhandenes Vermögen und damit ein ihm zuzugestehender Vermögensfreibetrag darstellt, – dass zudem Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis lit. e VRG aufgeführten weiteren Revisionsgründe fehlen, – dass sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass aus demselben Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 54 Abs. 2 VRG; siehe auch act. D.1), – dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei – hier der Gesuchsteller – die Kosten zu tragen hat, – dass im hier zu beurteilenden Einzelfall die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Revisionsgesuch weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet, – dass das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. A.1) somit gegenstandslos wird, – dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da ihr kein Aufwand durch das vorliegende Revisionsverfahren entstanden ist; ohnehin wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen,

6 / 6 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Juli 2026 mitgeteilt am 20. Juli 2026 Referenz SV1 26 47 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchsteller gegen Gemeinde B._____ Gesuchsgegnerin Gegenstand Sozialhilfe (Revisionsverfahren)

2 / 6 In Erwägung, – dass der Regionale Sozialdienst C._____ für A._____ am 4. Dezember 2025 bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 30. April 2026 einreichte (vgl. act. B.2 S. 2), – dass die Sozialkommission der Gemeinde B._____ A._____ mit Verfügung vom

17. Dezember 2025 für den Monat November 2025 unter Anrechnung einer Einzahlung in der Höhe von CHF 800.00 einen Unterstützungsbetrag von CHF 338.70 und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. April 2026 öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 1'145.60 zusprach (vgl. act. B.2 S. 2), – dass der Gemeindevorstand B._____ die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2026 abwies (vgl. act. B.2 S. 2), – dass das Obergericht des Kantons Graubünden die hiergegen von A._____ erhobene Beschwerde mit Urteil SV1 26 15 vom 24. März 2026, mitgeteilt am

25. März 2026, insbesondere in Bezug auf die Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme an die Unterstützungsleistung des Monats November 2025 abwies (vgl. act. B.2 S. 5 ff., S. 15 und S. 17), – dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (Datum Poststempel) das Obergericht des Kantons Graubünden um Revision dieses Urteils in diesem Punkt ersuchte (vgl. act. A.1), – dass er zur Begründung den Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025 einreichte (vgl. act. B.3) und im Wesentlichen vorbrachte, dass er diesen kürzlich beim Aufräumen wiedergefunden habe; damit sei bewiesen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz sein eigenes Geld in der Höhe von CHF 1'290.00 gewechselt habe, damit in die Schweiz eingereist sei und davon das BüGA bezahlt und den verbleibenden Restbetrag von CHF 800.00 nach der Kontoeröffnung auf sein Bankkonto einbezahlt habe; es liege somit eine reine Vermögensumschichtung und kein anrechenbares Einkommen oder eine Drittzuwendung vor, womit die erfolgte Anrechnung von CHF 800.00 an die Unterstützungsleistung rechtswidrig sei (vgl. act. A.1), – dass die Vorsitzende die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 14. Juli 2026 über das eingegangene Revisionsgesuch in Kenntnis setzte (vgl. act. D.1),

3 / 6 – dass gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide – wie vorliegend das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 15 vom 24. März 2026, mitgeteilt am 25. März 2026 – von Amtes wegen oder auf Antrag revidiert, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war, – dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen ist (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 VRG), – dass für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das neue Beweismittel hat dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache zu dienen; es muss erheblich, d.h. geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken; das Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können; es darf erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein; die um Revision ersuchende Person konnte das Beweismittel unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.2; siehe auch HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Aufl. 2020, Art. 95 N. 24 f. und BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 86a N. 14 ff.), – dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens dient; es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen; dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsverfahren darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_649/2024 vom 12. Mai 2025 E. 5.4, 8C_107/2022 vom

31. März 2023 E. 4.2.4 und 1F_42/2019 vom 28. August 2019 E. 4), – dass vorliegend weder vom Gesuchsteller substantiiert dargetan wird noch ersichtlich ist, dass es ihm – bei gebotener Sorgfalt – nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, den Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025 bereits im früheren Verfahren SV1 26 15 einzureichen, bzw. keine Anhaltspunkte für

4 / 6 eine unverschuldete Unmöglichkeit der Einreichung des Belegs im Rahmen des besagten vorangegangenen Verfahrens vorliegen, – dass vielmehr mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch, wonach er kürzlich beim Aufräumen den originalen Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025 wiedergefunden habe (vgl. act. A.1), davon auszugehen ist, dass er diesen Beleg bei hinreichender Sorgfalt im besagten ordentlichen Verfahren hätte beibringen können, wozu aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu den Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die verfügte Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme an die Unterstützungsleistung des Monats November 2025 im Entscheid vom

26. Januar 2026 (vgl. dortige Erwägung B.) und der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung vom

16. Februar 2026 im Verfahren SV1 26 15 (vgl. dortige S. 3) denn auch Anlass bestand, – dass die Revision – wie dargelegt – nicht dazu dient, im Rahmen der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2025 vom 28. Januar 2025 E. 3.1.1), – dass der Gesuchsteller insofern kein nachträglich entdecktes Beweismittel, dessen rechtzeitige Beibringung ihm nicht möglich war, ins Recht gelegt hat, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1346; BERTSCHI, a.a.O., § 86b N. 1 und § 86d N. 2), – dass im Übrigen nicht auf der Hand liegt, dass das vom Gesuchsteller vorliegend eingereichte Beweismittel zu einer Änderung des Urteils SV1 26 15 vom 24. März 2026 hinsichtlich der darin bestätigten Anrechnung des Betrags von CHF 800.00 als Einnahme an die Unterstützungsleistung des Monats November 2025 geführt hätte, zumal der im Beleg vom 22. Oktober 2025 ausgewiesene Betrag von CHF 2'290.00 nicht mit dem im Verfahren SV1 26 15 erwähnten Betrag von rund CHF 1'300.00 übereinstimmt (vgl. Beschwerde vom

9. Februar 2026 S. 2; siehe auch act. B.2 S. 5; vgl. ferner den im Revisionsgesuch genannten Betrag von CHF 1'290.00 [act. A.1]) und sich dem besagten Beleg zudem ein Wechsel von Schweizer Franken in Thailändische Baht entnehmen lässt (CHF 2'290.00 zu einem Kurs von 41.99 = THB 96'157.10) und nicht einen solchen von Thailändischen Baht in Schweizer

5 / 6 Franken (vgl. act. B.3), wie der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren geltend machte (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2026 S. 2; siehe auch act. B.2 S. 5), – dass der Geldwechselbeleg vom 22. Oktober 2025 insofern entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht geeignet ist nachzuweisen, dass der Betrag von CHF 800.00 ein bei Unterstützungsbeginn am 1. November 2025 vorhandenes Vermögen und damit ein ihm zuzugestehender Vermögensfreibetrag darstellt, – dass zudem Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis lit. e VRG aufgeführten weiteren Revisionsgründe fehlen, – dass sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass aus demselben Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 54 Abs. 2 VRG; siehe auch act. D.1), – dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei – hier der Gesuchsteller – die Kosten zu tragen hat, – dass im hier zu beurteilenden Einzelfall die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Revisionsgesuch weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet, – dass das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. A.1) somit gegenstandslos wird, – dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da ihr kein Aufwand durch das vorliegende Revisionsverfahren entstanden ist; ohnehin wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen,

6 / 6 wird erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]